NAUTISCHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE PRAXISPRÜFUNG

Gemäß § 15 Abs. 11 Seeschifffahrtsgesetz (BGBl. 46/2012) ist die viadonau für die Ausstellung von internationalen Zertifikaten für die Führung von Motorjachten oder/und Segeljachten mit bis zu 24 m Länge und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 zuständig, wenn die Ausbildung nach der österreichischen JachtVO absolviert wurde.

Die Internationalen Zertifikate basieren auf den Empfehlungen der UNECE und deren Resolution No. 40: International Certificate for Operators of Pleasure Craft (kurz: IC). 

 

Beachte deshalb: Staaten, die die Resolution der UNECE unterzeichnet haben (u.a. Kroatien) akzeptieren offiziell ausschließlich das IC als gültige Lizenz! Sämtliche Yachtversicherungen beziehen sich wiederum auf die Bestimmungen im jeweiligen Bestimmungsland (Charter-/Segelrevier).

Darum empfehlen wir dringend von allen anderen Scheinen/Lizenzen, die von vielen österreichischen "Schulen" oder Verbänden angeboten werden, Abstand zu nehmen!

 

Ausschließlich eine nach der JachtVO abgelegte Lizenz sichert das IC und damit sorgenfreies Segeln oder Motorbootfahren auf See.

Deshalb bieten wir für alle Fahrtbereiche die qualitätsvolle Ausbildung ausschließlich nach der JachtVO.

NACHWEISE JE NACH YACHTTYP

Für einen BFA für Motor- und Segelyachten können die erforderlichen Nachweise sowohl auf einer Motor- als auch auf einer Segelyacht absolviert werden, davon müssen mindestens aber auf einer Segelyacht absolviert werden:

  • FB1: die gesamten 50 Seemeilen
  • FB2: 200 Seemeilen
  • FB3: 500 Seemeilen, davon 250 Seemeilen als Skipper 
  • FB4: 1.000 Seemeilen, davon 250 Seemeilen als Skipper

Für einen BFA für Motoryachten können die erforderlichen Nachweise auch auf Segelyachten mit Antriebsmaschienne erbracht werden.


Fahrtbereich 1 (FB1)

 

für Motor- und Segelyachten oder nur für Motoryachten:

  • 50 Seemeilen
  • 1 Nachtfahrt mit einer Nachtansteuerung

Beachte: die Praxisprüfung kann auch in der Segelschule Mondsee durchgeführt werden, da geeignete Yachten vorhanden sind

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Fahrtbereich 2 (FB2)

 

für Motor- und Segelyachten:

  • 500 Seemeilen, darunter
  • 3 Nachtfahrten und 3 Nachtansteuerungen

für Motoryachten: 

  • 300 Seemeilen, darunter
  • 3 Nachtfahrten und 3 Nachtansteuerungen

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Fahrtbereich 3 (FB3)

 

für Motor- und Segelyachten:

  • 1.500 Seemeilen (davon mind. 500 sm als Skipper)
  • 5 Nachtfahrten und 5 Nachtansteuerungen

für Motoryachten: 

  • 1.000 Seemeilen (davon mind. 250 sm als Skipper), darunter
  • 5 Nachtfahrten und 5 Nachtansteuerungen

Beachte: die Praxisprüfung entfällt, wenn eine upgrade-Theorieprüfung abgelegt wird, wobei die FB3-Voraussetzungen noch nicht erfüllt sein müssen. Die FB3-Lizenz wird erst nach Vorliegen aller FB3-Voraussetzungen ausgestellt. 

Frist zur Vorlage der Nachweise:

> 3 Jahre ab FB3-Theorieprüfung bzw.

> wenn die Theorieprüfung vor der FB2-Praxisprüfung absolviert wurde, 3 Jahre nach der FB2-Praxisprüfung

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Fahrtbereich 4 (FB4)

 

für Motor- und Segelyachten:

  • 3.500 Seemeilen (davon mind. 1.000 sm als Skipper), darunter
  • 5 Nachtfahrten und 5 Nachtansteuerungen

für Motoryachten:

  • 2.500 Seemeilen (davon mind. 750 sm als Skipper), darunter
  • 5 Nachtfahrten und 5 Nachtansteuerungen

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Erweiterung eines früheren Segel-FB1/2/3/4 auf Motor-FB1/2/3/4

  • nur Theorieprüfung Modul M für den jeweiligen Fahrtbereich erforderlich
  • keine weiteren nautischen Nachweise erforderlich

 

Erweiterung von reinem Motor-FB1/2/3/4 auf Motor/Segel-FB1/2/3/4

  • FB1: 50 Seemeilen
  • FB2: 200 Seemeilen
  • FB3: 500 Seemeilen, davon 250 Seemeilen als Skipper 
  • FB4: 1.000 Seemeilen, davon 250 Seemeilen als Skipper
  • ...alle diese Nachweise sind auf SEGELYACHTEN zu absolvieren!